Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2024 · Heft 3 · S. 159 bis 162
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze (der Redaktion): 1. Eine Tat ist erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, können dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden; insbesondere Gewaltund Aggressionsdelikte zählen, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB.