CareLit Fachartikel
Härtefall im Scheidungsverfahren bei psychischer Erkrankung und Suizidgefährdung
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2024 · Heft 3 · S. 175 bis 178
Dokument
581267
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze: 1. Eine Ehe ist auch dann im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig abgewandt hat, weil auch dann eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist.
Schlagworte
Beurteilung
Krankenhaus
Recht & Psychiatrie