CareLit Fachartikel
Bestimmung der Rechtsgrundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen während der einstweiligen Unterbringung
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2024 · Heft 4 · S. 233 bis 235
Dokument
581287
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze: 1. § 10 StrUG NRW enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Personen, die nach § 126a StPO in einer Maßregelvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen einstweilig untergebracht sind. Vielmehr findet in diesen Fällen § 1832 BGB Anwendung. 2. Dem Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung steht bei einer beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einer nach § 126a StPO untergebrachten Person kein eigenes Antragsrecht auf gerichtliche Genehmigung zu.
Schlagworte
Krankenhaus
Gesetz
Beobachtung
Absicht
Schizophrenie
Recht & Psychiatrie