CareLit Fachartikel

Bestimmung der Rechtsgrundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen während der einstweiligen Unterbringung

N.N. · Recht & Psychiatrie · 2024 · Heft 4 · S. 233 bis 235

Dokument
581287
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Recht & Psychiatrie
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 4 / 2024
Jahrgang 1
Seiten
233 bis 235
Erschienen: 2026-04-27 09:49:11
ISSN
0724-2247
DOI

Zusammenfassung

Leitsätze: 1. § 10 StrUG NRW enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Personen, die nach § 126a StPO in einer Maßregelvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen einstweilig untergebracht sind. Vielmehr findet in diesen Fällen § 1832 BGB Anwendung. 2. Dem Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung steht bei einer beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einer nach § 126a StPO untergebrachten Person kein eigenes Antragsrecht auf gerichtliche Genehmigung zu.

Schlagworte

Krankenhaus Gesetz Beobachtung Absicht Schizophrenie Recht & Psychiatrie