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Auswirkungen des Unterbleibens rechtlichen Gehörs im Ermittlungsverfahren auf die gerichtliche Eröffnungsentscheidung

N.N. · Recht & Psychiatrie · 2023 · Heft 3 · S. 182 bis 185

Dokument
581417
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Recht & Psychiatrie
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 3 / 2023
Jahrgang 1
Seiten
182 bis 185
Erschienen: 2026-04-28 12:40:07
ISSN
0724-2247
DOI

Zusammenfassung

eitsätze: 1. Wird im Ermittlungsverfahren entgegen § 163a Abs. 1 StPO eine Beschuldigtenvernehmung nicht durchgeführt, ist das Gericht nicht verpflichtet, auf eine unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erhobene Anklage hin das Hauptverfahren zu eröffnen. 2. Dies gilt entsprechend bei einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren. 3. Werden anlässlich eines Explorationsgesprächs durch den psychiatrischen Sachverständigen die Vorwürfe mit dem Beschuldigten erörtert, stellt dies keine Vernehmung im Sinne des § 163a Abs. 1 StPO dar

Schlagworte

GERICHT UNTERBRINGUNG KRANKENHAUS ERLASS VERLETZUNG URTEIL ENTSCHEIDUNG GESUNDHEIT BAT Beschleunigung Alkoholkonsum Absicht Schizophrenie Neuroleptika Psychiatrie Gesetz