Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; hinreichend konkrete Aussicht auf Therapieerfolg
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2023 · Heft 4 · S. 235 bis 238
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze (der Redaktion): 1. Bei der Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs i. S. v. § 64 S. 2 StGB ist das Tatgericht an einer Abweichung von dem Gutachten eines gerade wegen seiner Sachkunde nach § 246a StPO hinzugezogenen Sachverständigen nicht grundsätzlich gehindert. Denn ein solches Gutachten kann stets nur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein. Insbesondere können ihm die sachverständigen Ausführungen die erforderliche Sachkunde verschafft haben, um die zu klärende Beweisfrage eigenständig und auch im Gegensatz zum Sachverständigen zu beantworten.