Leistungen nach dem SGB II während Entwöhnungsbehandlung
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2022 · Heft 1 · S. 50 bis 53
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
eitsätze (der Redaktion): 1. Für den Leistungsausschluss während des Vollzugs einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung kommt es in gleicher Weise wie bei Anwendung der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II als unverzichtbare Voraussetzung auf den Aufenthalt in einer Einrichtung an. 2. Die Freiheitsstrafe wird weiterhin im Sinn von § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II »vollzogen«, wenn und solange sich der Betroffene mit seinem Einverständnis und der Zustimmung des Gerichts in einer staatlichen Einrichtung zur Behandlung seiner Abhängigkeit im Sinn von § 35 Abs. 1 BtMG aufhält.