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Die Aufnahme von aus dem Maßregelvollzug beurlaubten Personen zwecks »Probewohnens« fällt nicht unter den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens

N.N. · Recht & Psychiatrie · 2022 · Heft 2 · S. 108 bis 116

Dokument
581486
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Recht & Psychiatrie
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 2 / 2022
Jahrgang 1
Seiten
108 bis 116
Erschienen: 2026-04-29 08:45:40
ISSN
0724-2247
DOI

Zusammenfassung

Leitsätze: 1. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens umfasst nicht den Aufenthalt von Personen, die der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§§ 63 ff. StGB) unterliegen. Die »Unterbringung« (hier nach § 63, § 64 StGB) schließt die Freiwilligkeit des Aufenthalts aus. 2. Dies gilt auch während einer auf landesrechtlicher Grundlage zum Zwecke des sog. Probewohnens gewährten Beurlaubung vom Maßregelvollzug (hier nach § 39 BbgPsychKG).

Schlagworte

EINRICHTUNG UNTERBRINGUNG URTEIL ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG AUFNAHME GESETZ RECHT WOHNEN Berlin Psychiatrie Allgemeinmedizin Alte Menschen Beurteilung Charakter Arbeit