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Die Aufnahme von aus dem Maßregelvollzug beurlaubten Personen zwecks »Probewohnens« fällt nicht unter den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2022 · Heft 2 · S. 108 bis 116
Dokument
581486
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze: 1. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens umfasst nicht den Aufenthalt von Personen, die der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§§ 63 ff. StGB) unterliegen. Die »Unterbringung« (hier nach § 63, § 64 StGB) schließt die Freiwilligkeit des Aufenthalts aus. 2. Dies gilt auch während einer auf landesrechtlicher Grundlage zum Zwecke des sog. Probewohnens gewährten Beurlaubung vom Maßregelvollzug (hier nach § 39 BbgPsychKG).
Schlagworte
EINRICHTUNG
UNTERBRINGUNG
URTEIL
ENTSCHEIDUNG
RECHTSPRECHUNG
AUFNAHME
GESETZ
RECHT
WOHNEN
Berlin
Psychiatrie
Allgemeinmedizin
Alte Menschen
Beurteilung
Charakter
Arbeit