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Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Bruns, W.; Andreas, M.; Debong, B. · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2001 · Heft 6 · S. 518 bis 520

Dokument
58307
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Bruns, W.; Andreas, M.; Debong, B.
Ausgabe
Heft 6 / 2001
Jahrgang 40
Seiten
518 bis 520
Erschienen: 2001-06-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

In diesem Beitrag geht es um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs und die Umsetzung durch ein deutsches Arbeitsgericht. Es legte u. a. fest, dass eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. Dies schließt Überstunden mit ein. Bereitschaftsdienst ist dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer persönlich anwesend ist. Die Autoren empfehlen, die Betriebsvereinbarungen zu überprüfen.

Schlagworte

RICHTLINIE ARBEITSZEIT BEREITSCHAFTSDIENST URTEIL EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ZEIT DEUTSCHLAND SICHERHEIT ARBEIT RECHTSPRECHUNG ES ZIELE PRAXIS ARBEITSPLATZ WAHRNEHMUNG GESUNDHEIT