CareLit Fachartikel
Totschlag wegen Behandlungsabbruchs und Medikamentengabe
N.N. · Rechtsdepesche · 2026 · Heft 5-6 · S. 134 bis 136
Dokument
588822
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Behandlungsabbruch, der durch das Abschalten eines ECMO-Geräts (und die hiermit im Zusammenhang stehenden Handlungen) vorgenommen wird, stellt sich als „aktives Tun“ und nicht als Unterlassen im Sinne des § 13 StGB dar.
Schlagworte
Strafrecht
Totschlag
Behandlungsabbruch
ECMO
Intensivmedizin
Patientenwille
Kausalität
aktives Tun
Unterlassen
Clonidin
Beschleunigung
Betrug
Absicht
Pflegepersonal
Pneumonie
Anästhesiologie