Probezeitkündigung – Benachteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten
Bundesarbeitsgericht · Zeitschrift für Tarifrecht · 2026 · Heft 5 · S. 1 bis 11
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Eine Kündigung ist nicht allein wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach dem LGG Bbg unwirksam (Rn. 10). 2. Hingegen ist eine Kündigung gem. § 128 BPersVG unwirksam, wenn der Arbeitgeber das nach dem PersVG Bbg aF vorgesehene Beteiligungsverfahren mit dem Personalrat nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt (Rn. 13). 3. Aufgrund der Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 3 PersVG Bbg aF (ab 15. Mai 2024 § 60 Abs. 1 Satz 4 LPersVG Bbg) beinhaltet im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Unterrichtung des Personalrats grundsätzlich auch die Vorlage der Stellungn…