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Zum rechtlichen Gehör – Art. 103 Abs. 1 GG; § 16 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO

BGH · BtPrax · 2026 · Heft 3 · S. 1 bis 4

Dokument
589515
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax
Autor:innen
BGH
Ausgabe
Heft 3 / 2026
Jahrgang 35
Seiten
1 bis 4
Erschienen: 2026-06-07 13:57:14
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

1. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen Beteiligten einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, sich zum Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diese Pflicht verletzt das Gericht, wenn es einem Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist trotz der Ankündigung der Beibringung eines Privatgutachtens nicht nachkommt.

Schlagworte

rechtliches Gehör Fristverlängerung Privatgutachten Betreuungsverfahren Einwilligungsvorbehalt Vermögenssorge BGH Art. 103 Abs. 1 GG Beurteilung Absicht Schizophrenie BtPrax