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Zum rechtlichen Gehör – Art. 103 Abs. 1 GG; § 16 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO
BGH · BtPrax · 2026 · Heft 3 · S. 1 bis 4
Dokument
589515
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen Beteiligten einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, sich zum Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diese Pflicht verletzt das Gericht, wenn es einem Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist trotz der Ankündigung der Beibringung eines Privatgutachtens nicht nachkommt.
Schlagworte
rechtliches Gehör
Fristverlängerung
Privatgutachten
Betreuungsverfahren
Einwilligungsvorbehalt
Vermögenssorge
BGH
Art. 103 Abs. 1 GG
Beurteilung
Absicht
Schizophrenie
BtPrax