CareLit Fachartikel

Der Verfahrenspfleger – Helfer oder Störfall?

Harm, U. · BtPrax · 2026 · Heft 3 · S. 1 bis 3

Dokument
589520
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax
Autor:innen
Harm, U.
Ausgabe
Heft 3 / 2026
Jahrgang 35
Seiten
1 bis 3
Erschienen: 2026-06-07 13:57:59
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Nach der Intention des Bundesgesetzgebers soll der Verfahrenspfleger als „Sprachrohr des Betroffenen“ agieren. Es heißt in § 278 Abs. 4 FamFG, dass der Verfahrenspfleger die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen hat. Zudem hat der Verfahrenspfleger den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen.

Schlagworte

BtPrax Verfahrenspfleger Betreuungsrecht FamFG persönliche Anhörung Betreuungsverfahren Angehörige Gesetz