CareLit Fachartikel
Der Verfahrenspfleger – Helfer oder Störfall?
Harm, U. · BtPrax · 2026 · Heft 3 · S. 1 bis 3
Dokument
589520
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach der Intention des Bundesgesetzgebers soll der Verfahrenspfleger als „Sprachrohr des Betroffenen“ agieren. Es heißt in § 278 Abs. 4 FamFG, dass der Verfahrenspfleger die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen hat. Zudem hat der Verfahrenspfleger den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen.
Schlagworte
BtPrax
Verfahrenspfleger
Betreuungsrecht
FamFG
persönliche Anhörung
Betreuungsverfahren
Angehörige
Gesetz