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Zum Rechtsmittel – § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 329 Abs. 1 FamFG
Mazur, S. · BtPrax · 2026 · Heft 3 · S. 1 bis 3
Dokument
589525
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Entscheidet das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache, sondern hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verweist das Verfahren zurück, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, sodass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (im Anschluss an BGHZ 159, 122 = NJW-RR 2004, 1422).
Schlagworte
Unterbringung
Betreuungsrecht
Verschlechterungsverbot
reformatio in peius
Teilrechtskraft
FamFG
§ 1831 BGB
§ 329 FamFG
Beschwerdeverfahren
BGH
Schizophrenie
Gesetz
BtPrax