Zur Geschäftsunfähigkeit – § 104 Nr. 2 BGB; § 26 FamFG
Reguvis, B. · BtPrax · 2026 · Heft 3 · S. 1 bis 7
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit verlangt vom Tatrichter eine zweistufige Prüfung, bei der auf der diagnostischen Ebene das Krankheitsbild zu ermitteln und auf der psychopathologischen Ebene (Verhaltensebene) nach den Auswirkungen der festgestellten Erkrankung auf die freie Willensbestimmung zu fragen ist. Dafür müssen psychopathologische Funktionsdefizite wie beispielsweise Orientierungs-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen, Intelligenzdefizite, formale oder inhaltliche Denkstörungen, wahnartige Realitätsverkennungen, Affektstörungen, Persönlichkeitsveränderungen oder pathologische Fremdbeein…