Krankheitsbedingter Erlaubnistatbestandsirrtum; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2025 · Heft 2 · S. 102 bis 104
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Vorsätzlich handelt, wer im Tatzeitpunkt das Vorliegen oder den Eintritt all derjenigen objektiven Umstände wenigstens für möglich hält, die zur Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes führen, und dies zumindest billigend in Kauf nimmt. Geht ein in diesem Sinne vorsätzlich handelnder Täter dabei irrig davon aus, dass darüber hinaus auch Umstände gegeben sind, die den Tatbestand eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen, und wäre sein Handeln auf der Grundlage dieser Annahmen gerechtfertigt, so liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Vorsatzstrafbarkeit…