Sexualstraftaten; Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit; Feststellungen zur Haftempfindlichkeit
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2025 · Heft 2 · S. 104 bis 108
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, muss in der Regel – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – in einem ersten Schritt die Frage beantwortet werden, ob und gegebenenfalls welche relevante Störung beim Angeklagten vorlag. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob diese tatsächlich festgestellte Störung rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Auf dieser Grundlage ist in einem dritten Schritt zu klären, ob sich…