Schuldfähigkeitsbeurteilung; Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatgerichts (Sexsomnie)
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2025 · Heft 2 · S. 117 bis 119
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO); die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist. Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängende Erörterungen unterbleiben. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt dabei von der jeweiligen Beweislage ab. Für Zeugenaussagen gilt – ebenso wie für eine etwaige Einlassung des Angeklagten –, dass sich das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisau…