Lebenslange Freiheitsstrafe; Aussetzung mit zweijähriger Vorlaufzeit
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2025 · Heft 2 · S. 119 bis 122
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose abhängt, muss ihm, soweit vertretbar, eine Bewährung ermöglicht und er auf eine Entlassung vorbereitet werden, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann. Das Vollstreckungsgericht hat insoweit im Aussetzungsverfahren seine prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn es darum geht, das Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen. Im Einzelfall ist daher auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO zu…