CareLit Fachartikel
Karten auf den Tisch!
Schwinger, A. · Heilberufe · 2001 · Heft 7 · S. 50 bis 51
Dokument
59001
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In diesem Beitrag geht es um Pflegeeinrichtungen, die als Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) geführt werden. Sie unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) und sind zur Offenlegung verpflichtet. Wird die Offenlegung unterlassen, drohen nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes erhebliche Sanktionen.
Schlagworte
EINRICHTUNG
PFLEGEHEIM
RECHT
GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
Offenlegung
Diesem
Beitrag
Pflegeeinrichtungen
Kapitalgesellschaften
Geführt
Unterliegen
Handelsgesetzbuch
Verpflichtet
Unterlassen
Drohen