Einstweilige Anordnung; Ermöglichung von Begleitausgängen aus dem BKH Straubing
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2019 · Heft 2 · S. 125 bis 134
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährungen von Vollzugslockerungen gem. Art. 16 BayMRVG vor, so kommt eine Versagung begehrter Lockerungen unter Verweis des lockerungsgeeigneten Untergebrachten auf eine Verlegung in ein anderes psychiatrisches Krankenhaus nur dann in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit der Verlegung zweifelsfrei feststeht und in der Zielklinik mit einer unmittelbaren Aufnahme zu rechnen ist. Alleine das Abwarten einer Verlegung kann nach der Formulierung des Art. 16 Abs. 1 BayMRVG (»ist« zu lockern »sobald«) ein Zuwarten mit der Gewährung von Vollzugslockerungen nicht rechtfertigen, wenn di…