Auswahl des Sachverständigen, Delegation des Gutachtensauftrags, Hilfskräfte
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2020 · Heft 2 · S. 99 bis 106
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Der vom Versicherten benannte Sachverständige ist nach § 200 Abs. 2 Halbs. 1 SGB VII nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen Gutachter zu übertragen. 2. Zwar können bei der Erstellung von Gutachten auch Mitarbeiter zu unterstützenden Diensten nach Weisung unter Aufsicht des Sachverständigen herangezogen werden, sofern der beauftragte Gutachter seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben selbst wahrnimmt, die abhängig vom Fachgebiet differieren können. Insofern können hier die Grundsätze des § 407 a ZPO herangezogen werden. 3. Di…