CareLit Fachartikel
Keine Elektrokrampftherapie gegen den Willen des an Schizophrenie erkannten Betreuten
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2020 · Heft 2 · S. 110 bis 113
Dokument
590078
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Als notwendig können nur ärztliche Zwangsmaßnahmen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht. Derartiger Konsens kann sich namentlich in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer sowie durch medizinische Leitlinien äußern. 2. Falls der an Schizophrenie leidende Betreute einer Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widerspricht, ist die Einwilligung des Betreuers in deren zwangsweise Durchführung im Regelfall nicht genehmigungsfähig.
Schlagworte
Rechtsprechung
Betreuungsrecht
§ 1906a BGB
Elektrokrampftherapie
Schizophrenie
Zwangsbehandlung
BGH
Patientenwille
Psychiatrie
Clozapin
Aripiprazol
Neuroleptika
Krankenhaus
Depression
Autismus
Autismus-Spektrum-Störung