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Entlassung des Betreuers wegen Nichteinwilligung in Impfung des Betreuten; Entlassung der Mutter als Betreuerin

N.N. · Recht & Psychiatrie · 2021 · Heft 3 · S. 171 bis 176

Dokument
590126
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Recht & Psychiatrie
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 3 / 2021
Jahrgang 4
Seiten
171 bis 176
Erschienen: 2026-06-23 11:37:34
ISSN
0724-2247
DOI

Zusammenfassung

1. Wenn die ärztliche Maßnahme – wie die Impfung – medizinisch angezeigt ist und bei ihrer Unterlassung eine begründete Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betreuten besteht, muss das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB die Nichteinwilligung des Betreuers in den Eingriff genehmigen. 2. Ansonsten ist der Betreuer in Erfüllung seiner besonderen Verantwortung für die betreute Person zur Einwilligung in die Maßnahme verpflichtet. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen.

Schlagworte

Betreuungsrecht Corona-Schutzimpfung Betreuerentlassung § 1904 BGB § 1908b BGB Art. 6 GG Bundesverfassungsgericht Familiengrundrecht Demenz Angehörige Beurteilung Gesetz Deutschland Betrug Ärzte Achtung