CareLit Fachartikel
Entlassung des Betreuers wegen Nichteinwilligung in Impfung des Betreuten; Entlassung der Mutter als Betreuerin
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2021 · Heft 3 · S. 171 bis 176
Dokument
590126
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Wenn die ärztliche Maßnahme – wie die Impfung – medizinisch angezeigt ist und bei ihrer Unterlassung eine begründete Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betreuten besteht, muss das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB die Nichteinwilligung des Betreuers in den Eingriff genehmigen. 2. Ansonsten ist der Betreuer in Erfüllung seiner besonderen Verantwortung für die betreute Person zur Einwilligung in die Maßnahme verpflichtet. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen.
Schlagworte
Betreuungsrecht
Corona-Schutzimpfung
Betreuerentlassung
§ 1904 BGB
§ 1908b BGB
Art. 6 GG
Bundesverfassungsgericht
Familiengrundrecht
Demenz
Angehörige
Beurteilung
Gesetz
Deutschland
Betrug
Ärzte
Achtung