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Maßregelvollzug; Beteiligung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde bei Lockerungsentscheidungen
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2021 · Heft 3 · S. 186 bis 194
Dokument
590130
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei der in Art. 19 Abs. 1 BayMRVG vorgeschriebenen Anhörung der Vollstreckungsbehörde vor der Gewährung bestimmter Vollzugslockerungen handelt es sich nicht um eine bloße Anhörung i. S. d. Art. 28 VwVfG und eine damit einhergehende Gelegenheit zur Äußerung, sondern um eine Beteiligung der Vollstreckungsbehörde, deren Stellungnahme im Rahmen der Lockerungsentscheidung mitzuberücksichtigen und demzufolge auch abzuwarten ist.
Schlagworte
Maßregelvollzug
Staatsanwaltschaft
Vollstreckungsbehörde
Lockerungsentscheidungen
BayMRVG
StVollzG
Fortsetzungsfeststellungsantrag
Führungsaufsicht
Beurteilung
Krankenhaus
Bevölkerung
Ärztinnen
Arbeit
Boden
Ärzte
Psychiatrie