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Internetzugang im Vollzug der Sicherungsverwahrung

N.N. · Recht & Psychiatrie · 2019 · Heft 4 · S. 227 bis 2232

Dokument
590134
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Recht & Psychiatrie
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 4 / 2019
Jahrgang 4
Seiten
227 bis 2232
Erschienen: 2026-06-23 11:50:30
ISSN
0724-2247
DOI

Zusammenfassung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann Strafgefangenen ein freier Zugang zum Internet auf der Grundlage der strafvollzugsgesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Sicherheit und Ordnung der Anstalt versagt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf Beschränkungen der Informationsfreiheit von in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten. Allerdings ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsSVVollzG therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten.

Schlagworte

Sicherungsverwahrung Internetzugang Vollzug SächsSVVollzG Verfassungsbeschwerde Informationsfreiheit Berufsfreiheit Lehrfreiheit Psychiatrie Berlin Bibliotheken Bevölkerung Computers Arbeit Gesetz Recht & Psychiatrie