CareLit Fachartikel
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Organisationshaft
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2019 · Heft 4 · S. 258 bis 260
Dokument
590144
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Vollstreckung der sog. Organisationshaft ist nur so lange rechtmäßig, wie die Vollstreckungsbehörde unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes realistischerweise benötigt, um in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtskraft des Urteils einen Vollzugsplatz – ggf. auch in einem anderen Bundesland – zu finden und den Verurteilten dorthin zu überführen. Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden.
Schlagworte
Organisationshaft
§ 64 StGB
Maßregelvollzug
Beschleunigungsgrundsatz
Vollstreckung
Entziehungsanstalt
Psychiatrie
Krankenhaus
Bescheinigung
Beurteilung
Gesetz
Recht & Psychiatrie