CareLit Fachartikel

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Organisationshaft

N.N. · Recht & Psychiatrie · 2019 · Heft 4 · S. 258 bis 260

Dokument
590144
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Recht & Psychiatrie
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 4 / 2019
Jahrgang 4
Seiten
258 bis 260
Erschienen: 2026-06-23 11:51:34
ISSN
0724-2247
DOI

Zusammenfassung

Die Vollstreckung der sog. Organisationshaft ist nur so lange rechtmäßig, wie die Vollstreckungsbehörde unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes realistischerweise benötigt, um in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtskraft des Urteils einen Vollzugsplatz – ggf. auch in einem anderen Bundesland – zu finden und den Verurteilten dorthin zu überführen. Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden.

Schlagworte

Organisationshaft § 64 StGB Maßregelvollzug Beschleunigungsgrundsatz Vollstreckung Entziehungsanstalt Psychiatrie Krankenhaus Bescheinigung Beurteilung Gesetz Recht & Psychiatrie