Fixierung nach SächsPsychKG
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2020 · Heft 4 · S. 231 bis 232
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Eine Fixierung darf nur in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst oder Dritter vorgesehen sein, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen. 2. Die Gerichte haben dabei zu prüfen, ob mildere Alternativmaßnahmen, etwa die Verlegung in einen Kriseninterventionsraum, geeignet gewesen wären, um einer Gefährdung entgegenzuwirken. Soweit derartige Maßnahmen möglicherweise Personal gebunden hätten, etwa weil die Beschwerdeführerin hätte überwacht werden müssen, war dies auch bei der Fi…