Gefahrbegriff bei länger dauernder zivilrechtlicher Unterbringung
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2020 · Heft 4 · S. 227 bis 229
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine – nach wie vor bestehende – ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. März 2018, XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950). 2. Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungsti…