Begutachtung der Testierfähigkeit
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2020 · Heft 4 · S. 231 bis 232
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten (ständige Rechtsprechung, im Anschluss an BayObLG FamRZ 1985, 742). 2. Die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen stellt regelmäßig einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erheblich beeinträchtigt. 3. Das Beschwerdegericht kann die Entscheidung und das ihr zugrunde liegende Verfahren aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückgeben,…