CareLit Fachartikel

Verurteilung wegen Vollrausches; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

N.N. · Recht & Psychiatrie · 2020 · Heft 4 · S. 238 bis 243

Dokument
590158
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Recht & Psychiatrie
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 4 / 2020
Jahrgang 4
Seiten
238 bis 243
Erschienen: 2026-06-23 12:10:03
ISSN
0724-2247
DOI

Zusammenfassung

1. Der Rausch muss als Tatbestandsmerkmal des § 323 a Abs. 1 StGB zweifelsfrei vorliegen, also zur sicheren Überzeugung des Tatrichters erwiesen sein; bleiben Zweifel über das »Ob« der Berauschung, ist eine Verurteilung nach § 323 a StGB ausgeschlossen. Die Verurteilung wegen Vollrausches setzt die (sichere) Feststellung eines Rausches voraus, weil nur dann die strafbarkeitsbegründende Tathandlung, das Sich-in-einen-Rausch-Versetzen, an die auch die Strafzumessung anknüpft, gegeben ist. 2. In einem Fall des Zweifels, der von voller Schuldfähigkeit bis zu Schuldunfähigkeit reicht, ist der Angeklagte freizuspreche…

Schlagworte

Vollrausch § 323a StGB Berufungsbeschränkung Entziehungsanstalt § 64 StGB Kammergericht Berlin Blutalkoholkonzentration Berlin Bier Alkoholkonsum Boden Krankenhaus Beschleunigung Alkoholiker Bein Schizophrenie