Verurteilung wegen Vollrausches; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2020 · Heft 4 · S. 238 bis 243
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Der Rausch muss als Tatbestandsmerkmal des § 323 a Abs. 1 StGB zweifelsfrei vorliegen, also zur sicheren Überzeugung des Tatrichters erwiesen sein; bleiben Zweifel über das »Ob« der Berauschung, ist eine Verurteilung nach § 323 a StGB ausgeschlossen. Die Verurteilung wegen Vollrausches setzt die (sichere) Feststellung eines Rausches voraus, weil nur dann die strafbarkeitsbegründende Tathandlung, das Sich-in-einen-Rausch-Versetzen, an die auch die Strafzumessung anknüpft, gegeben ist. 2. In einem Fall des Zweifels, der von voller Schuldfähigkeit bis zu Schuldunfähigkeit reicht, ist der Angeklagte freizuspreche…