CareLit Fachartikel
Geltung des Verschlechterungsverbotes im Jugendberufungsverfahren
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2020 · Heft 4 · S. 248 bis 251
Dokument
590161
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) darf die Jugendberufungskammer Jugendstrafe anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) verhängen, wenn die erstinstanzliche Anordnung einer solchen Unterbringung durch das Berufungsurteil aufgehoben wird, weil sich im Berufungsverfahren die Schuldfähigkeit des Angeklagten herausstellt. Insoweit ist im Jugendberufungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Revisionsverfahren geboten.
Schlagworte
Jugendstrafrecht
Verschlechterungsverbot
Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus
Fixierung
öffentlich-rechtliche Unterbringung
Eins-zu-eins-Betreuung
FamFG
StPO
Krankenhaus
Psychiatrie
Ärzte
Achtung
Pflegepersonal
Gesetz
Berlin
Recht & Psychiatrie