CareLit Fachartikel

Geltung des Verschlechterungsverbotes im Jugendberufungsverfahren

N.N. · Recht & Psychiatrie · 2020 · Heft 4 · S. 248 bis 251

Dokument
590161
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Recht & Psychiatrie
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 4 / 2020
Jahrgang 4
Seiten
248 bis 251
Erschienen: 2026-06-23 12:10:22
ISSN
0724-2247
DOI

Zusammenfassung

Ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) darf die Jugendberufungskammer Jugendstrafe anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) verhängen, wenn die erstinstanzliche Anordnung einer solchen Unterbringung durch das Berufungsurteil aufgehoben wird, weil sich im Berufungsverfahren die Schuldfähigkeit des Angeklagten herausstellt. Insoweit ist im Jugendberufungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Revisionsverfahren geboten.

Schlagworte

Jugendstrafrecht Verschlechterungsverbot Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus Fixierung öffentlich-rechtliche Unterbringung Eins-zu-eins-Betreuung FamFG StPO Krankenhaus Psychiatrie Ärzte Achtung Pflegepersonal Gesetz Berlin Recht & Psychiatrie