CareLit Fachartikel

Voraussetzungen der Erledigterklärung einer isoliert angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

N.N. · Recht & Psychiatrie · 2021 · Heft 4 · S. 261 bis 263

Dokument
590171
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Recht & Psychiatrie
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 4 / 2021
Jahrgang 4
Seiten
261 bis 263
Erschienen: 2026-06-23 12:13:43
ISSN
0724-2247
DOI

Zusammenfassung

Wurde ein Betroffener wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und lediglich seine isolierte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet, so hat die Strafvollstreckungskammer seinen Wunsch, die Maßnahme für erledigt zu erklären, besonders kritisch aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und aller sonstigen Umstände zu prüfen. Die Aussichtslosigkeit der weiteren Unterbringung kann auch bei einem erklärten Mangel an Therapiebereitschaft regelmäßig erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums festgestellt werden.

Schlagworte

Unterbringung Entziehungsanstalt § 64 StGB Therapieaussicht Psychose Erledigterklärung Rechtsprechung Clozapin Angst Schizophrenie Neuroleptika Recht & Psychiatrie