CareLit Fachartikel
Voraussetzungen der Erledigterklärung einer isoliert angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2021 · Heft 4 · S. 261 bis 263
Dokument
590171
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wurde ein Betroffener wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und lediglich seine isolierte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet, so hat die Strafvollstreckungskammer seinen Wunsch, die Maßnahme für erledigt zu erklären, besonders kritisch aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und aller sonstigen Umstände zu prüfen. Die Aussichtslosigkeit der weiteren Unterbringung kann auch bei einem erklärten Mangel an Therapiebereitschaft regelmäßig erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums festgestellt werden.
Schlagworte
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§ 64 StGB
Therapieaussicht
Psychose
Erledigterklärung
Rechtsprechung
Clozapin
Angst
Schizophrenie
Neuroleptika
Recht & Psychiatrie