Unterbringung eines an einer Psychose leidenden Täters in einer Entziehungsanstalt
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2021 · Heft 4 · S. 263 bis 264
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. An einer Psychose leidende Täter sind in aller Regel in einer Entziehungsanstalt nicht erfolgreich behandelbar. Will der Tatrichter in einem solchen Fall – noch dazu entgegen der Stellungnahme des Sachverständigen – gleichwohl die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, bedarf es tragfähiger Gründe, die trotz der durch die Grunderkrankung extrem negativen Behandlungsprognose gleichwohl die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB rechtfertigen. 2. Auch bei der Verhängung einer aus Freiheitsstrafen und Geldstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe müssen hins…