CareLit Fachartikel

Welche Angaben des Arztes darf der Therapeut auf der GKV-Verordnung eigenständig ändern?

Heinen, M. · physiotherapie · 2026 · Heft 4 · S. 43

Dokument
590756
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
physiotherapie
Autor:innen
Heinen, M.
Ausgabe
Heft 4 / 2026
Jahrgang 23
Seiten
43
Erschienen: 2026-07-05 11:07:21
ISSN
0934-9421
DOI

Zusammenfassung

In den Heilmittelrichtlinien ist verankert, dass Änderungen auf der GKV-Verordnung grundsätzlich vom Arzt mit Datum und Unterschrift bestätigt werden müssen. Dies führt im Praxisalltag oft zu Komplikationen, da es nicht immer einfach ist, den Arzt für eine Änderung der Verordnung (schnell) zu gewinnen. Für einige Angaben auf der Verordnung ist daher geregelt, dass der Leistungserbringer diese eigenständig ändern darf. Hierzu muss er das Datum und seine Unterschrift sowie das Kürzel „LE“ (für Leistungserbringer) neben die ergänzte beziehungsweise korrigierte Angabe einfügen.

Schlagworte

Physiotherapie GKV-Verordnung Heilmittelrichtlinien Abrechnung Verordnungsänderung Praxis Verordnung Eigenständig Angaben Therapeut Ändern Leistungserbringer Welche Änderungen Grundsätzlich Datum