Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 86. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM…
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2022 · Heft 45 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der ergänzte Bewertungsausschuss hat in seiner 86. Sitzung den EBM mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 geändert. Ziel des Beschlusses sind Klarstellungen und Anpassungen zu Vergütungsregelungen bei Erprobungs-Richtlinien, insbesondere zur Erprobungs-Richtlinie Liposuktion. Im Kapitel 60 EBM wird festgelegt, dass die dort genannten Gebührenordnungspositionen nur im Rahmen von Leistungen nach § 137e SGB V durch Vertragsärzte und zugelassene Krankenhäuser abrechnungsfähig sind, wenn diese als Studienzentrum beauftragt wurden. Je Patient kann nur ein Studienzentrum abrechnen; weitere EBM-Leistungen sind grundsätzlich au…