Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 597. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) –…
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2022 · Heft 26 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 597. Sitzung den EBM mit Wirkung zum 1. Juli 2022 geändert. Kernpunkt ist eine Anpassung der leistungsbezogenen Begrenzungsregelung für Leistungen des Kapitels 35 (Psychotherapie-Richtlinie): Für EBM-Positionen, die auch per Videosprechstunde erbracht werden dürfen, gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 30 % je berechneter Gebührenordnungsposition und Quartal. Für Leistungen des Kapitels 35 bezieht sich die Grenze auf das Punktzahlvolumen aller entsprechenden Leistungen; die GOP 35152 bleibt hiervon mit 30 % je Vertragsarzt und Quartal gesondert erfasst. Die Begründung und…