Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur diagnostischen Positronenemissionstomographie, diagnostischen Positronenemissionstomographie…
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2022 · Heft 20 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Text informiert über eine Änderung der QS-Vereinbarung zur diagnostischen Positronenemissionstomographie (PET) und PET/CT nach § 135 Abs. 2 SGB V. Künftig werden die bisher genannten EBM-Leistungen 34700 bis 34703 auf die Nummern 34700 bis 34707 erweitert. Ärztinnen und Ärzte, die bereits vor Inkrafttreten am 1. April 2022 eine Genehmigung für PET/PET/CT nach den alten Nummern besitzen, erhalten eine Genehmigung nach den neuen Nummern, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten einen entsprechenden Antrag stellen. Die Regelung dient damit vor allem der Anpassung und Übergangssicherung der bish…