Änderung der Änderungsvereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschallvereinbarung) (Anlage 3 BMV-Ä) vom 19. April 2021…
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2021 · Heft 45 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband ändern die Vereinbarung zu Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V für die Ultraschalldiagnostik (Ultraschallvereinbarung, Anlage 3 BMV-Ä) vom 19. April 2021. Kern der Änderung ist eine Anpassung von Artikel 2: Die Formulierung „unmittelbar nach Beendigung der pandemischen Lage“ wird durch „mit Wirkung zum 01.10.2021“ ersetzt. Damit wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Regelung verbindlich festgelegt. Die Änderung gilt rückwirkend bzw. mit Wirkung zum 1. Oktober 2021. Zusätzlich enthält der Text Bekanntmachungen der K…