Vereinbarung zu Inhalt und Struktur der durch die Krankenkassen bereitzustellenden Daten gemäß § 350 Absatz 2 SGB V vom 26.05.2021 – Deutsches Ärzteblatt
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2021 · Heft 25 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Vereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband regelt nach § 350 Abs. 2 SGB V Inhalt und Struktur der von den Krankenkassen bereitzustellenden Daten. Übermittelt werden Daten der Versicherten zu den in Anspruch genommenen Leistungen nach § 341 Abs. 2 Nr. 8 SGB V. Ab 01.01.2022 ist dafür zunächst das PDF-Format vorgesehen. Die Vertragspartner wollen anschließend die Weiterentwicklung zu einem maschinell verarbeitbaren Format verhandeln; als Ziel wird eine Bereitstellung im FHIR-Standard ab 01.01.2023 genannt. Die Vereinbarung enthält außerdem eine salvatorische Klausel. Sie tr…