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Vereinbarung zu Inhalt und Struktur der durch die Krankenkassen bereitzustellenden Daten gemäß § 350 Absatz 2 SGB V vom 26.05.2021 – Deutsches Ärzteblatt

N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2021 · Heft 25 · S. 1 bis 1

Dokument
598418
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 25 / 2021
Jahrgang 53
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2021-06-25 00:00:00
ISSN
2199-7292
DOI

Zusammenfassung

Die Vereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband regelt nach § 350 Abs. 2 SGB V Inhalt und Struktur der von den Krankenkassen bereitzustellenden Daten. Übermittelt werden Daten der Versicherten zu den in Anspruch genommenen Leistungen nach § 341 Abs. 2 Nr. 8 SGB V. Ab 01.01.2022 ist dafür zunächst das PDF-Format vorgesehen. Die Vertragspartner wollen anschließend die Weiterentwicklung zu einem maschinell verarbeitbaren Format verhandeln; als Ziel wird eine Bereitstellung im FHIR-Standard ab 01.01.2023 genannt. Die Vereinbarung enthält außerdem eine salvatorische Klausel. Sie tr…

Schlagworte

Berlin Kardiologie Neurologie Infektion Onkologie Urologie Deutsches Ärzteblatt