Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 561. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung),Teil A und Teil B – Deutsches Ärzteblatt
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2021 · Heft 24 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 561. Treffen ändert den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in zwei Stufen: Teil A gilt rückwirkend ab 1. Januar 2021, Teil B ab 1. Januar 2022. Kernpunkt ist die vorübergehende Aufhebung der zuvor beschlossenen Streichung der Gebührenordnungspositionen 11304 und 11449 für bereits in den Quartalen 2 bis 4/2020 begonnene Behandlungen. Für beide Positionen werden die Leistungslegenden angepasst: 11304 betrifft ein schriftlich begründetes ärztliches Gutachten zum Antrag auf Mutationssuche; 11449 wird entsprechend neu gefasst. Zusätzlich werden neue Anmerkungen aufgenomm…