Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 68. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM…
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2021 · Heft 16 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der ergänzte Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 1. April 2021 den EBM geändert und für die Erprobungs-Richtlinie „CAM-vordere-Kreuzbandruptur“ einen neuen Abschnitt 61.7 aufgenommen. Damit wird die ambulante Vergütung von Leistungen im Rahmen der Erprobung aktiver Kniebewegungsschienen zur häuslichen Selbstanwendung bei Rupturen des vorderen Kreuzbands geregelt. Die Präambel stellt klar, dass die genannten Gebührenordnungspositionen nur innerhalb dieses Erprobungsverfahrens berechnungsfähig sind und die Kosten der CAM-Schiene selbst nicht Teil der EBM-Leistungen sind, sondern direkt von den Krankenkassen na…