Übergangsregelungen zu den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit §…
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2020 · Heft 38 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Text beschreibt Übergangsregelungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Abrechnung und Dokumentation von SARS-CoV-2-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung. Für labordiagnostische Leistungen, die zwischen dem 14. Mai und 31. Juli 2020 veranlasst wurden, gilt eine verlängerte Einreichungsfrist: Abrechnungsunterlagen müssen spätestens bis 30. September 2020 vorliegen. Für Testungen bis zum 14. August 2020 mussten bestimmte Angaben aus der Ausfüllhilfe nicht zwingend übermittelt werden; fehlende Daten dürfen bis zum 21. September nachgemeldet werden, möglichst in maschinenlesbarem elektronischem Fo…