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Keine Haftung bei Chemikalienunverträglichkeit

Bruns, W.; Andreas, M.; Debong, B. · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2001 · Heft 1 · S. 873 bis 875

Dokument
60220
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Bruns, W.; Andreas, M.; Debong, B.
Ausgabe
Heft 1 / 2001
Jahrgang 40
Seiten
873 bis 875
Erschienen: 2001-10-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Der Umgang mit Desinfektionsmitteln, allergieauslösenden Stoffen und anderen Chemikalien kann bei Beschäftigten im Krankenhaus u. U. zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Der Krankenhausträger haftet dann nur, wenn er den Personenschaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Andernfalls muß sich der Arbeitnehmer an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden.

Schlagworte

DESINFEKTIONSMITTEL KRANKHEIT HAFTUNGSRECHT ARBEITNEHMER ANÄSTHESIE BAUCHLAGE DIAGNOSTIK PATIENTEN RISIKO ÄRZTE KONTRAINDIKATIONEN LAPAROTOMIE THERAPIE PATIENTENLAGERUNG CHECKLISTE GESUNDHEITSWESEN