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Nebenabreden über die Rufdienstpauschalierung fallen unter das Kündigungsverbot des § 9 MSchug

Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2002 · Heft 1 · S. 29 bis 31

Dokument
61851
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2002
Jahrgang 6
Seiten
29 bis 31
Erschienen: 2002-01-01 00:00:00
ISSN
1434-2618
DOI

Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über Differenzbeträge in Bezug auf Rufbereitschaftsvergütung und Weihnachtsgeld. In seinem Urteil vom 5. September 2000 kam das LAG Niedersachsen zu der Entscheidung, dass auch die Nebenabreden über die Rufdienstpauschalierung unter das Kündigungsverbot des § 9 MSchuG fallen.

Schlagworte

URTEIL KÜNDIGUNG BEREITSCHAFTSDIENST VERBOT Krankenhaus und Recht Frankfurt