CareLit Fachartikel
Nebenabreden über die Rufdienstpauschalierung fallen unter das Kündigungsverbot des § 9 MSchug
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2002 · Heft 1 · S. 29 bis 31
Dokument
61851
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über Differenzbeträge in Bezug auf Rufbereitschaftsvergütung und Weihnachtsgeld. In seinem Urteil vom 5. September 2000 kam das LAG Niedersachsen zu der Entscheidung, dass auch die Nebenabreden über die Rufdienstpauschalierung unter das Kündigungsverbot des § 9 MSchuG fallen.
Schlagworte
URTEIL
KÜNDIGUNG
BEREITSCHAFTSDIENST
VERBOT
Krankenhaus und Recht
Frankfurt