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Bereitschaftsdienst bleibt Ruhezeit: EU-Richtlinie zur Arbeitszeit hat keine unmittelbare Wirkung Computerstreik ist rechtswidrig

Rocke, B.; Litschen, K.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2002 · Heft 3 · S. 184 bis 190

Dokument
62334
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Das Krankenhaus, Berlin
Autor:innen
Rocke, B.; Litschen, K.;
Ausgabe
Heft 3 / 2002
Jahrgang 94
Seiten
184 bis 190
Erschienen: 2002-03-01 00:00:00
ISSN
0340-3602
DOI

Zusammenfassung

In diesem Beitrag geht es um die Analyse der einzelnen Aussagen desumstrittenen EuGH-Urteils zum Bereitschaftsdienst und mögliche rechtlich Folgen für die bundesdeutschen Krankenhäuser. Die Autoren beziehen die zwischenzeitlich ergangenen Arbeitsgerichtsurteile mit ein. Nach ihrer Auffassung kann das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht als Präjudiz für den deutschen Arbeitszeitschutz hinsichtlich der Bestimmung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit herangezogen werden.

Schlagworte

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT URTEIL ARBEITSZEIT BEREITSCHAFTSDIENST Das Krankenhaus Berlin