CareLit Fachartikel
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft BAG, Urteil vom 24. Oktober 2000
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2002 · Heft 4 · S. 58 bis 59
Dokument
62951
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, die Ärzte in Kliniken leisten, keine Überstunden sind. Die Vergütung für diese Dienste muss deshalb bei der Berechnung des Urlaubsgeldes berücksichtigt werden. Damit hatte die Kläge einer Ärztin Erfolg, die in einer Rehabilitaitonsklinik arbeitet.
Schlagworte
URTEIL
BEREITSCHAFTSDIENST
ÄRZTLICHES PERSONAL
VERGÜTUNG
URLAUB
Krankenhaus und Recht
Frankfurt