CareLit Fachartikel

Ambulante Kodierrichtlinien: Diagnosensicherheit und Seitenlokalisation – Deutsches Ärzteblatt

KBV · Deutsches Ärzteblatt · 2011 · Heft 06 · S. 1 bis 1

Dokument
630155
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
KBV
Ausgabe
Heft 06 / 2011
Jahrgang 43
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2011-02-11 00:00:00
ISSN
2199-7292
DOI

Zusammenfassung

Keine Diagnose ist vollständig im Sinne der Abrechnung nach § 295 SGB V ohne die Angabe von Zusatzkennzeichen zum ICD-10-Kode. Die Angabe der Diagnosensicherheit mit „V“, „G“, „A“ oder „Z“ ist zwingend erforderlich. Diese Zusatzkennzeichen sind kein fester Bestandteil der ICD-10-Kodes, sondern werden im Datensatz gesondert übermittelt. Sie sind nur für die Verschlüsselung von Leistungen anzugeben, die ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Ergänzend kann bei paarigen Organen und Körperteilen die Angabe der Seitenlokalisation sinnvoll sein und sollte ebenfalls übermittelt werden.

Schlagworte

Bronchitis Allergie Colles-Fraktur Mammakarzinom Diagnostik Datensatz Asthma Axilla Brust Ärzte Krankenversicherung Tumor Deutsches Ärzteblatt