CareLit Fachartikel
Qualitätssicherung kann für Erbringung und Abrechnung bestimmter ärztlicher Leistungen Qualifiaktion des Arztes verlangen
Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis, Frankfurt · 2002 · Heft 4 · S. 57 bis 61
Dokument
63113
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In seinem Urteil vom 20.1.1999 stellt das BSG fest, dass die Partner der Bundesmantelverträge zur Sicherung der Qualität die Erbringung und Abrechnung bestimmter ärztlicher Leistungen den dafür besonders qualifizierten Ärzten vorbehalten dürfen. Vereinbarungen zur Ergänzung des EBM-Ä stellen Verträge mit normativer Wirkung dar.
Schlagworte
QUALITÄTSSICHERUNG
URTEIL
Erbringung
Abrechnung
Bestimmter
Ärztlicher
Leistungen
Seinem
Stellt
Partner
Bundesmantelverträge
Sicherung
Qualität
Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis
Frankfurt