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Qualitätssicherung kann für Erbringung und Abrechnung bestimmter ärztlicher Leistungen Qualifiaktion des Arztes verlangen

Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis, Frankfurt · 2002 · Heft 4 · S. 57 bis 61

Dokument
63113
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2002
Jahrgang 10
Seiten
57 bis 61
Erschienen: 2002-04-01 00:00:00
ISSN
0949-9253
DOI

Zusammenfassung

In seinem Urteil vom 20.1.1999 stellt das BSG fest, dass die Partner der Bundesmantelverträge zur Sicherung der Qualität die Erbringung und Abrechnung bestimmter ärztlicher Leistungen den dafür besonders qualifizierten Ärzten vorbehalten dürfen. Vereinbarungen zur Ergänzung des EBM-Ä stellen Verträge mit normativer Wirkung dar.

Schlagworte

QUALITÄTSSICHERUNG URTEIL VERTRÄGE LEISTUNG NEUROLOGEN NEUROCHIRURGEN ZIELE PATIENTEN ES BEURTEILUNG RECHTSPRECHUNG BERUFSAUSÜBUNG BEVÖLKERUNG GESUNDHEIT LEBEN MENSCHEN