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Ein Kaufvertrag über die Lieferung von nicht zugelassenen, jedoch zulassungspflichtigen Arzneimitteln aus dem Ausland ins Inland ist nach § 134 BGB nichtig
Apotheke & Recht, Frankfurt · 2002 · Heft 5 · S. 40 bis 42
Dokument
63215
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin hat ihren Sitz in den Niederlanden und vertreibt Präparate zur Prophylaxe und Therapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Gestritten wird um Ansprüche wegen Lieferungen des Mittels Rowland Formule aus dem Jahre 1999. Die Klägerin hat zwei Rechnungen zusammengefasst. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen.
Schlagworte
URTEIL
VERTRAG
ARZNEIMITTEL
LEBEN
APOTHEKER
PATIENTEN
GESUNDHEITSZUSTAND
ZEIT
THERAPIE
DEUTSCHLAND
LEISTUNG
MUSIKTHERAPIE
APOTHEKEN
MENSCHEN
HAND
VERTRÄGE