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Der Apotheken-Name Internationale Apotheke ist irreführend im Sinne der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein

Apotheke & Recht, Frankfurt · 2002 · Heft 5 · S. 47 bis 50

Dokument
63217
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheke & Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2002
Jahrgang 5
Seiten
47 bis 50
Erschienen: 2002-05-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall äußerte sich die beklagte Kammer gegenüber der Klägerin dahingehend, dass sie einer Firmierung Internationale Apotheke am D.platz, Apothekerin C. O. nicht zustimmen könne, sondern höchstens Internationale Apotheke als Zusatzbezeichnung neben der bisherigen Firmierung zulässig sei.

Schlagworte

URTEIL APOTHEKE BERUFSORDNUNG NAMEN APOTHEKER APOTHEKEN INVESTITIONEN BEURTEILUNG BEVÖLKERUNG BEVÖLKERUNGSGRUPPEN JUGOSLAWIEN SICHERHEIT VERSICHERUNGSSCHUTZ WERBUNG WAHRSCHEINLICHKEIT ZULASSUNG